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Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb
der Nachtzeit gearbeitet wird, wird von Nachtarbeit gesprochen.
Nur wenn Nachtarbeit im Rahmen der Wechselschicht und mindestens an 48 Tagen im Kalenderjahr gearbeitet wird, ist der Arbeitnehmer ein Nachtar-beitnehmer.
Die reguläre Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschrei-ten. Wenn innerhalb eines halben Kalenderjahres oder in einem 24 Wochen-zeitrahmen, die durchschnittliche Arbeitszeit acht Stunden beträgt, darf die Arbeitszeit um zwei Stunden auf täglich zehn Stunden erhöht werden.
Bei Nachtarbeitnehmern kann die Arbeitszeit nur auf zehn Stunden erhöht werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen eine Durchschnittsarbeitszeit von nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet wird.
Die Arbeitszeiten
sind durch feststehende Ruhepausen zu Unterbrechen. Die Pausenzeiten sind bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minu-ten. In der Pausenzeit wird die Arbeitszeit unterbrochen. Die Pausenzeiten können in fünfzehn minütige Abschnitte aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden darf jedoch nicht ohne Pause gearbeitet werden.
Das Arbeitszeitgesetz
regelt ebenfalls die Ruhezeiten. Das sind die nicht unterbrochenen Zeiten, die zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn liegen sollen. Diese beträgt elf Stunden. Es gibt Ausnahmeregelungen, wenn innerhalb von vier Wochen die Ruhezeit auf zwölf Wochen ausgedehnt wird.
Weitere Regelungen zur Arbeitszeit sind den für das Unternehmen gültigen Tarifverträgen zu entnehmen.
Grundsätzlich darf an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden. Hier tritt eine Sonderregelung für die Angestellten in Bädern in Kraft (ArbZG § 10 Abs. 7). Arbeitnehmer müssen fünfzehn arbeitsfreie Sonntage innerhalb ei-nes Kalenderjahres haben. Für geleistete Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen für Freizeitausgleich zu sorgen. Fällt die Arbeitszeit auf einen Feiertag, so ist innerhalb von acht Wochen ein Freizeitausgleich zu schaffen.