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Das öffentliche Recht

Das öffentliche Recht

Rechtsbegriffe

Das Bürgerliche Gesetzbuch arbeitet mit verschiedenen Begriffen und Be-deutungen, die in diesem Kapitel näher erläutert werden sollen.

Besitz und Eigentum werden im BGB in den §§ 854 bis1011 erläutert:

Besitz

ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

um den Besitzer zu wechseln genügt eine Einigkeit über den Wechsel und den Herrschaftswechsel zwischen den Parteien.

kann vererbt werden.

endet mit Aufgabe oder Verlust der tatsächlichen Herrschaft über eine Sa-che. Ausgenommen eine kurzzeitige Verhinderung zur Ausübung der Herr-schaft.

durch verbotene Eigenmacht, darf der Besitz nicht entzogen werden. Dies liegt vor, wenn ohne das Wissen des Besitzers, die Sache entfernt oder gestört wird. Dieser Fehler kann auch noch in der Besitznachfolge reguliert werden.Ausnahme bildet ein Entzug aus gesetzlichen Vorgaben.

ein Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen:

bei Tathergang den Täter gestellt, darf der Besitzer die Sache mit Gewalt zurückholen.

Oder eine verbotene Eigenmacht rückgängig machen lassen

falls der Besitz auf ein anderes Grundstück gelangt, darf der Besitzer das Grundstück aufsuchen und seinen Besitz wieder an sich zu nehmen.

gehört ein Besitz dem Besitzer so ist es Eigenbesitz.

Eigentum

Ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Ein Eigentümer darf mit einer Sache nach freien Willen verfahren. Im Falle eines Tiereigentums sind die geltenden Tierschutzgesetze zu beachten. Sollte eine dritte Person in Not-stand geraten, darf der Eigentümer die Sache dem notständigen zur Abwehr der Gefahr nicht entziehen. Grundstückseigentum erstreckt sich auf den Bo-den, den Erdkörper unter der Oberfläche. In Höhe und Tiefe ist das Eigen-

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