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Gesetzesgrundlagen in der Arbeit als Fachangestellter für Bäderbetriebe
Ausbilder an andere Fachkräfte delegiert werden.
Persönlich nicht geeignet ist, wer auf Grund einer Verfügung/ eines Urteils Kinder und Jugendliche nicht betreuen oder beschäftigen darf oder mehr-fach und schwerwiegend gegen das BBiG verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist, wer die für das Berufsbild notwendigen Handlungs-kompetenzen durch eine Fachprüfung in diesem Berufsbild erworben hat. Oder die Handlungsfähigkeiten durch eine angemessene berufliche Praxis erworben hat. Hier bestimmt die zuständige Stelle über die fachliche Eig-nung und die Bewilligung zum Ausbilden. Dies gilt auch Zulassung für Per-sonen mit ausländischen Qualifikationen.
Die zuständige Stelle bestimmt ebenfalls nach einer Anhörung oder einem Verstoß ob der Betrieb weiter ausbilden darf oder ob die Ausbildung einge-stellt werden muss.
Das Ausbildungsverhältnis ist erst dann gültig, wenn es in das Ausbildungs-verzeichnis bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde. Hier werden fol-gende Daten festgehalten:
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift des Auszubildenden
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorangegangene Teilnahme an berufsvorbereitenden Lehrgängen, beruf-liche Grundbildung oder Vorbildung.
Bei Minderjährigen Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Ausbildungsberuf mit Fachrichtung.
Die Daten von der Vertragsunterzeichnung, Dauer der Probezeit und Aus-bildungszeit.
Zu welchem Zeitpunkt die Ausbildung beginnt.
Daten des Ausbildenden Betriebes und dessen wirtschaftliche Zugehö-rigkeit.
Fördermaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch.
Name und Anschrift sowie Fachrichtung des Ausbilders.
Abschlussprüfung und Prüfungsausschuss
In der Abschlussprüfung wird überprüft, ob der Prüfling alles Kenntnisse, Fä-higkeiten und Fertigkeiten beherrscht, die er nach Ausbildungsordnung im Rahmen des Berufsschulunterrichts vermittelt bekam.