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Gesetzesgrundlagen in der Arbeit als Fachangestellter für Bäderbetriebe

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die Weiterführung bzw. Anrechnung von Ausbildungsteilen im Falle einer Neuordnung des Ausbildungsberufes.

die Anrechnung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wenn die-se in einer anderen Tätigkeit erworben wurden.

das überbetriebliche Ausbildungen stattfinden können.

das ein schriftlicher Ausbildungsnachweis zu führen ist.

Die einzelnen Anforderungen der Ausbildungsordnung sollten auf die Sinn-haftigkeit und Anwendungsmöglichkeit überprüft werden.

Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen

Das zuständige Fachministerium kann in Absprache mit dem Bundesminis-terium für Bildung und Forschung neue Ausbildungsberufe zur Erprobung und Entwicklung genehmigen. Hierbei werden jedoch die Anzahl und die Art der Ausbildungsstätten vorher festgelegt.

Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit

Die Landesregierungen können durch die Rechtsverordnung die Anrechnung von Schulbesuchen oder sonstigen Qualifikationen auf die Ausbildungszeit festlegen.

Die Anrechnung ist per Antrag vom Ausbildenden und vom Auszubildenden an die zuständige Stelle zu richten.

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Sollte sich abzeichnen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreichen kann, so kann das Vorziehen der Abschlussprü-fung bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Der Antrag muss vom Ausbildenden und vom Auszubildenden gemeinsam gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für die Verkürzung von Wochen- oder Tagesarbeitszeit, der sogenannten Teilzeitausbildung.

In besonderen Fällen, kann der Auszubildende auch einen Antrag auf Aus-bildungszeitverlängerung stellen, wenn es zum Erreichen des Ausbil-dungszieles dient.

Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb

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