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Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb

Das Berufsbildungsgesetz hat den Geltungsbereich außerhalb der Schulge-setze der Länder, also nicht in den berufsbildenden Schulen. Des Weiteren gilt es nicht für die Berufsbildung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-sen, an Hochschulen sowie in der Kauffahrtschifffahrt. Für die berufliche Ausbildung in Handwerksberufen werden einige Paragraphen nicht im BBiG sondern in der Handwerksordnung geregelt.

Anerkennung von Ausbildungsberufen

Das zuständige Fachministerium kann in Absprache mit dem Ministerium für Bildung und Forschung eine Rechtsordnung für eine geordnete und einheit-liche Berufsausbildung erlassen, einen Ausbildungsberuf anerkennen und die dafür notwendige Ausbildungsordnung bestimmen. Die Ausbildung in an-erkannten Ausbildungsberufen erfolgt ausschließlich nach der Ausbildungs-verordnung.

Sofern die Ausbildung nicht für die Vorbereitung weiterführender Bildungs-gänge notwendig ist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Sollte eine Ausbildungsordnung aufgehoben werden, so gilt diese noch für bestehende Ausbildungsverhältnisse.

Die Länder werden für eine Neuordnung der Ausbildungsordnung vom Fach-ministerium zur Abstimmung mit einbezogen.

Ausbildungsordnung

Im BBiG wird festgelegt, was die Ausbildungsordnung zu beinhalten hat:

Bezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes.

eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren maximal 3 Jahren.

das Ausbildungsberufsbild mit den notwendigen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

den Ausbildungsrahmenplan mit der sachlichen und zeitlichen Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

die Anforderungen der Abschlussprüfung

Die Ausbildungsordnung kann auch folgende Punkte beinhalten:

die Festlegung zur Stufenausbildung zum Erreichen einer qualifizierten Tä-tigkeit.

die Splittung der Abschlussprüfung in zeitlich auseinander liegenden Tei-

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