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Gesetzesgrundlagen in der Arbeit als Fachangestellter für Bäderbetriebe

werden, sowie bei Ausschluss von Schadensersatzansprüchen oder bei ei-ner festen Schadensersatzpauschalbeschränkung vereinbart werden sollen.

Pflichten des Auszubildenden

In der Berufsausbildung unterliegt der Auszubildende auch verschiedener Pflichten in Bezug auf sein Verhalten während seiner Berufsausbildung:

Die aufgetragenen Aufgaben sind stets mit Sorgfalt auszuführen.

An Ausbildungsmaßnahmen für die eine Freistellung vorliegt muss teilge-nommen werden.

Weisungen, die dem Auszubildenden von weisungsbefugten Personen er-teilt werden, muss folgegeleistet werden.

Die betrieblichen Ordnungen und Regeln müssen eingehalten werden.

Die Werkzeuge, Maschinen und Materialien müssen ordentlich und pfleglich behandelt werden.

Es besteht eine Schweigepflicht über alle Betriebs-und Geschäftsgeheim-nisse.

Pflichten des Ausbildenden

Ebenso wie die Auszubildenden hat der Ausbilder bzw. der ausbildende Be-triebe Pflichten für eine ordnungsgemäße Ausbildung zu erfüllen:

Der Ausbildende ist verpflichtet im Rahmen der zeitlichen Gliederung dem Auszubildenden alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermit-teln, die er benötigt um das Ausbildungsziel in der festgelegten Ausbil-dungszeit zu erreichen.

Des Weiteren muss ein Ausbilder bestellt werden, der für die Ausbildung verantwortlich ist.

Dem Auszubildenden sind alle zur Berufsausbildung und zum Beste-hen der Zwischen – sowie der Abschlussprüfung notwendigen Hilfsmittel (Werkzeuge/ Werkstoffe) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu gewährleisten, sowie die Aus-bildungsnachweise führen lassen und zu kontrollieren.

Für den Berufsschulunterricht, für andere überbetriebliche Ausbildungs-maßnahmen sowie für Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen.

Die Fürsorgepflicht für die sittliche und körperliche Unversehrtheit des Aus-zubildenden zu gewährleisten, sowie die Charakterbildung zu fördern.

Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb

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