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cc) Aufzeichnungs- und Aktualisierungspflicht

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Die o.g. Angaben sind in geeigneter Form aufzuzeichnen und in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren, vgl. § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.[141] Letzteres dürfte bei Kreditinstituten in aller Regel mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG erforderlichen Reviews der Kundendaten zusammenfallen.

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Neben den o.g. Daten sind außerdem die steuerliche Identifikationsnummer (auch IdNr.) nach § 139b AO sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erfassen. Wenn letztere noch nicht erteilt wurde, und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer zu erfassen.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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