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b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG

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„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:

der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
jeder Elternteil.“
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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