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c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG

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Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:

gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist;
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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