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a) Definition der politisch exponierten Person, § 1 Abs. 12 GwG

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Politisch exponierte Person ist „jede natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Das GwG nennt zwei Kategorien von Personen, die als PEP zu qualifizieren sind.

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Zu den politisch exponierten Personen gehören nach § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG insbesondere

Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.“

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Die o.g. Konstellationen beziehen sich auf Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Ämter auf Landes- oder Kommunalebene erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 12 GwG, in Deutschland mit Ausnahme der Landesministerpräsidenten, der Landesminister und ggf. der Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates.[147]

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Erfasst sind ebenfalls Parteifunktionäre und Spitzenbeamte internationaler und europäischer Organisationen, wie zum Beispiel Beamte der UNO oder des IWF. Erfasst werden aber nur zwischenstaatliche internationale Organisationen und europäische Organisationen, nicht hingegen nichtstaatliche Organisationen, wie z.B. der World Wildlife Fund oder Transparency International.[148]

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Als PEP sind außerdem Personen zu qualifizieren, welche Ämter innehaben, die auf einer von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind, vgl. § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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