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(2) Erleichterungen in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte
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Als wirtschaftlich Berechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[145]
– | Der wirtschaftlich Berechtigte, der zugleich Verfügungsberechtigter ist, sofern auf dessen Identifizierung als Verfügungsberechtigter nach Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO verzichtet wurde |
– | Wohnungseigentümer hinsichtlich des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft. |
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Außerdem müssen diejenigen wirtschaftlich Berechtigten nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden, auf deren Erfassung nach dem GwG verzichtet werden darf (z.B. Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters).