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a) Hintergrund der Regelung

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Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:

die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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