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8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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