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II. Begründetheit

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Die Vertragsverletzungsklage ist begründet, wenn der von der Kommission geltend gemachte Unionsrechtsverstoß des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich vorliegt, vgl. Art. 258 Abs. 1 AEUV.

Hier könnte das vom Parlament als Organ von M erlassene „Linkslenkergebot“ im streitgegenständlichen Umfang, d.h. in Bezug auf neue und gebrauchte Pkw, gegen Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG, Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG und/oder Art. 34 AEUV verstoßen.

Aufgrund des Anwendungsvorrangs der (wirksamen4) rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm5 ist eine mitgliedstaatliche Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, allein anhand der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme – und nicht des EU-Primärrechts – zu beurteilen.6 Soweit eine solche hier vorliegen sollte, wäre das „Linkslenkergebot“ daher nicht anhand des primärrechtlichen Art. 34 AEUV, sondern vielmehr am Maßstab des einschlägigen EU-Sekundärrechts zu messen.

Fälle zum Europarecht

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