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(1) Geschriebene Rechtfertigungsgründe

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So steht Art. 34 AEUV nach Art. 36 Satz 1 AEUV solchen Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die aus einem der darin ausdrücklich genannten Gründe gerechtfertigt sind. Von diesen geschriebenen Rechtfertigungsgründen kommt hier allein derjenige des „Schutze[s] der Gesundheit und des Lebens von Menschen“ in Betracht. Diesem Zweck dient das „Linkslenkergebot“ allerdings nur mittelbar. Entsprechend der Bezeichnung des Gesetzes, in dem dieses verortet ist, verfolgt M mit diesem zuvorderst vielmehr das weitergehende Ziel, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. So profitieren von dieser über Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer hinaus insbesondere auch die Eigentümer von im Straßenverkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, welche bei sicherem Verkehrsfluss nicht beschädigt werden.22 Ob unter den als Ausnahmevorschrift von Art. 34 f. AEUV nach allgemeiner juristischer Methodik restriktiv auszulegenden Art. 36 AEUV23 auch derart lediglich indirekt gesundheitsschützende Maßnahmen zu subsumieren sind, ist allerdings fraglich.24 Einer diesbezüglichen Entscheidung bedarf es vorliegend freilich dann nicht, wenn es sich ungeachtet der fehlenden expliziten Nennung der Verkehrssicherheit in Art. 36 AEUV bei dieser um einen primärrechtlich dennoch anzuerkennenden, nämlich ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund handelt.

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