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2.Schutzbereich von Art. 45 AEUV

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Der Schutzbereich von Art. 45 AEUV gewährleistet nach Absatz 1 dieser Vorschrift die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU, welche gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.

Fälle zum Europarecht

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