Читать книгу Fälle zum Europarecht - Mike Wienbracke - Страница 28
A. Sachverhalt 2
ОглавлениеAnknüpfend an die in der Verfassung des EU-Mitgliedstaats M definierten Sprachgebiete bestimmt das von dessen Parlament erlassene Gesetz über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten u.a., dass in lokalen Dienststellen niemand in ein Amt ernannt werden darf, der die Sprache des Gebiets nicht beherrscht, in dem die jeweilige Dienststelle angesiedelt ist. Nachgewiesen werden kann diese Sprachkenntnis nur durch eine einzige Art von Bescheinigung, die von einer einzigen Einrichtung nach einer von dieser in M abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird.
Unter Hinweis auf das Fehlen eben eines solchen Sprachnachweises wurde die Bewerbung des B, eines Staatsangehörigen von M, um eine Stelle bei einer dortigen lokalen Dienststelle zurückgewiesen. Auch der Einwand des in einem anderen Sprachgebiet von M wohnhaften B, dass er im Wege eines online-basierten Fernstudiums an einer Hochschule im EU-Ausland die geforderten Sprachkenntnisse erworben habe, verhalf ihm trotz Vorlage einer von dieser ausgestellten Bescheinigung nicht zum Erfolg.
B sieht im Vorstehenden einen Verstoß gegen „seine“ Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und erhebt daher Klage vor dem zuständigen erstinstanzlichen nationalen Gericht.
M hingegen ist der Auffassung, dass Art. 45 AEUV vorliegend bereits deshalb nicht verletzt sein könne, weil es sich beim hiesigen Fall um einen reinen Inlandssachverhalt handele, auf den die europäischen Grundfreiheiten von vornherein nicht anwendbar seien. Jedenfalls aber bringe – was sachlich zutrifft – die von B ins Auge gefasste Stelle eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich. Diese seien vom Stelleninhaber auch tatsächlich regelmäßig auszuüben und würden keinesfalls nur einen untergeordneten Teil von dessen Tätigkeiten ausmachen.
Daraufhin hat das mit der Klage des B befasste Gericht von M das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„(1) Unterfällt eine Situation Art. 45 AEUV, in der jemand – wie im Ausgangsverfahren – in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Inhaber eines im Fernstudium an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Nachweises über Kenntnisse der dortigen Sprache ist und sich hierauf bei seiner Bewerbung um eine Stelle bei einer lokalen Dienststelle des erstgenannten Mitgliedstaats beruft?
(2) Ist das im Gesetz über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten enthaltene Erfordernis, dass Bewerber auf Stellen bei lokalen Dienststellen die geforderte Kenntnis der Sprache des Gebiets von M, in dem die betreffende Dienststelle angesiedelt ist, ausschließlich durch eine einzige Art von Bescheinigung nachzuweisen haben, die nur von einer einzigen Einrichtung nach einer von dieser in M abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird, mit Art. 45 AEUV vereinbar?“
Wie wird der EuGH die erste Vorlagefrage beantworten, wenn EU-Sekundärrecht nicht zu prüfen ist?
Bearbeitervermerk:
Von der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage ist auszugehen.