Читать книгу Fälle zum Europarecht - Mike Wienbracke - Страница 33
a) Persönlicher Schutzbereich
ОглавлениеIn persönlicher Hinsicht ist Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 45 AEUV demnach, dass es sich bei der hierauf jeweils berufenden Person um einen „Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten“, d.h. einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, handelt. B ist Staatsangehöriger des Mitgliedstaats M, so dass der persönliche Schutzbereich von Art. 45 AEUV eröffnet ist.