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1.Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV

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Mit Ausnahme seines Abs. 3 lit. d) entfaltet Art. 45 AEUV aufgrund der Supranationalität des Unionsrechts zwar nicht nur unmittelbare Geltung bzw. Wirkung im nationalen Recht, sondern ist aufgrund seiner rechtlichen Vollkommenheit auch im Verhältnis Mitgliedstaat-Bürger unmittelbar anwendbar – und begründet für den Einzelnen zudem ein subjektives Recht.4 Auch ist der Aufgabenstellung zufolge vorliegend weder EU-Sekundärrecht zu prüfen, das bei abschließendem Charakter sowie im Fall insbesondere seiner Primärrechtskonformität der Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV entgegenstehen würde, noch enthält der AEUV sektorspezifische Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.5 Gleichwohl könnte sich die Unanwendbarkeit von Art. 45 AEUV hier aus Art. 45 Abs. 4 AEUV ergeben. Nach dieser Bereichsausnahmevorschrift findet „[d]ieser Artikel“ – genauer: die Absätze 1 bis 3 von Art. 45 AEUV – keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Der unionsrechtsautonom6 und als Ausnahmevorschrift eng7 auszulegenden Begriff der „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEUV betrifft nach der EuGH-Rechtsprechung solche Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, sofern diese Befugnisse von den Stelleninhabern tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden – und nicht nur sporadisch oder ausnahmsweise.8

Vorliegend9 sind diese Voraussetzungen nach dem diesbezüglichen, „sachlich zutreffenden“ Vorbringen von M im Wesentlichen erfüllt, bringt die hier in Frage stehende Stelle doch gerade eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich, die von ihrem Inhaber auch tatsächlich regelmäßig auszuüben sind und keinesfalls nur einen untergeordneten Teil von dessen Tätigkeiten ausmachen.

Ob damit sämtliche der vorgenannten Anforderungen an eine „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ erfüllt sind, kann letztlich jedoch dann dahingestellt bleiben, wenn selbst bei Bejahung dieser Frage die von Art. 45 Abs. 4 AEUV vorgesehene Rechtsfolge im hiesigen Fall nicht auszusprechen ist. Besteht nämlich der Zweck dieser Vorschrift darin, dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten daran Rechnung zu tragen, allein ihren jeweils eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorbehalten zu können, die im o.g. Sinn einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen, so geht der Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 AEUV doch über dieses Ziel insoweit hinaus, als er auch eben diesen Personenkreis erfasst. Auf Grund der demnach gebotenen teleologischen Reduktion von Art. 45 Abs. 4 AEUV betrifft dieser daher im Ergebnis nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats.10

Hier hat sich mit B nicht ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, sondern ein eigener Staatsangehöriger von M um eine Stelle bei einer dortigen lokalen Dienststelle beworben. In einer solchen Konstellation greift Art. 45 Abs. 4 AEUV nach dem Vorstehenden von vornherein nicht Platz. Ob es sich bei der betreffenden Stelle tatsächlich um eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung i.S.d. Vorschrift handelt, bedarf daher keiner Entscheidung.

Also steht Absatz 4 von Art. 45 AEUV der Anwendbarkeit von dessen übrigen Absätzen nicht entgegen.

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