Читать книгу Fälle zum Europarecht - Mike Wienbracke - Страница 35
aa) Schutzgut
ОглавлениеDer primärrechtlich nicht legaldefinierte Begriff des „Arbeitnehmers“ ist aus normhierarchischen Gründen nicht etwa nach Maßgabe der diesem gegenüber jeweils niederrangigen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen oder des EU-Sekundärrechts auszulegen, sondern autonom unionsrechtlich.11
Dem EuGH zufolge besteht das wesentliche Merkmal des in einem weiten Sinn zu verstehenden Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 45 AEUV darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.12 Während hiernach ebenfalls derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a) AEUV),13 wird die privat- oder öffentlich-rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses demgegenüber ebenso wenig als entscheidend angesehen wie der Status als Arbeiter, Angestellter oder Beamter.14
Hier steht die Bewerbung um eine Stelle bei einer lokalen Dienststelle von M in Rede. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht im vorstehenden Sinn als abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, sondern es sich vielmehr etwa um eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 49 oder Art. 56 AEUV handelt, liegen nicht vor.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs i.S.v. Art. 45 AEUV erfüllt sind.