Читать книгу Fälle zum Europarecht - Mike Wienbracke - Страница 17
bb) Grenzüberschreitender Sachverhalt
ОглавлениеDarüber hinaus verlangt Art. 34 AEUV mit dem Merkmal „zwischen den Mitgliedstaaten“ das Vorliegen eines EU-binnengrenzüberschreitenden Sachverhalts. Hier steht das Recht zum Führen von namentlich aus dem (Noch-11)Mitgliedstaat „Vereinigtes Königreich“ (Art. 52 Abs. 1 EUV) stammenden „Rechtslenkern“ im Straßenverkehr des Mitgliedstaats M in Frage. Damit reicht der hiesige Fall in relevanter Weise über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus.12