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bb) Grenzüberschreitender Sachverhalt

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Darüber hinaus verlangt Art. 34 AEUV mit dem Merkmal „zwischen den Mitgliedstaaten“ das Vorliegen eines EU-binnengrenzüberschreitenden Sachverhalts. Hier steht das Recht zum Führen von namentlich aus dem (Noch-11)Mitgliedstaat „Vereinigtes Königreich“ (Art. 52 Abs. 1 EUV) stammenden „Rechtslenkern“ im Straßenverkehr des Mitgliedstaats M in Frage. Damit reicht der hiesige Fall in relevanter Weise über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus.12

Fälle zum Europarecht

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