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A. Sachverhalt 2

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Das Parlament des EU-Mitgliedstaats M hat vor dem Hintergrund des dort geltenden Rechtsfahrgebots ein Gesetz über die Sicherheit des Straßenverkehrs erlassen, wonach Kraftfahrzeuge, deren Lenkrad sich auf der rechten Seite befindet, in M weder zugelassen noch auf öffentlichen Straßen geführt werden dürfen. Eine zeitlich auf maximal 90 Tage pro Jahr begrenzte Ausnahme von diesem „Linkslenkergebot“ gilt nach der im vorgenannten Gesetz enthaltenen „Touristenklausel“ lediglich für Ausländer, die mit einem im Ausland bereits zugelassenen Fahrzeug nach M einreisen.

In der Folge sind bei der Kommission zahlreiche Beschwerden von nach M zurückgekehrten Personen eingegangen, die zuvor im Vereinigten Königreich gearbeitet und dort Personenkraftwagen (Pkw) mit auf der rechten Seite befindlichem Lenkrad erworben hatten. Diese „Rechtslenker“ dürfen sie in ihrem Herkunftsland aufgrund des dortigen „Linkslenkergebots“ nur nach Durchführung einer äußerst kostspieligen Umbaumaßnahme im Straßenverkehr nutzen. So erfordert die Versetzung des Lenkrads auf die linke Seite den Austausch nahezu der gesamten Lenk- und Bremsanlage sowie des Armaturenbretts.

Nach Prüfung der Beschwerden gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass das „Linkslenkergebot“ einen klaren Verstoß gegen Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG, Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 34 AEUV darstelle. Sie forderte M daher per Mahnschreiben auf, diese Unionsrechtsverletzungen abzustellen. M wies den Vorwurf jedoch mit dem Hinweis darauf zurück, dass das ohne Ansehung ihrer Herkunft für alle Fahrzeuge geltende „Linkslenkergebot“ weder den Verkauf noch die Einfuhr von „Rechtslenkern“ beträfe und daher den freien Warenverkehr nicht behindere. Jedenfalls aber handele es sich um eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Es entspräche nämlich der allgemeinen Erfahrung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Position des Lenkrads und dem Sichtfeld des Fahrers bestehe. Aus diesem Grund würden denn auch nicht nur die Hersteller und Händler von Pkw in M seit jeher allein solche Fahrzeuge zum Verkauf anbieten, deren Lenkrad sich auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite befindet.

Die Kommission überzeugte dieses Vorbringen angesichts der „Touristenklausel“ allerdings nicht, weshalb sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an M richtete, in der sie diesem zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der gerügten Unionsrechtsverletzungen setzte. In dieser Stellungnahme wies die Kommission sachlich zutreffend darauf hin, dass sich das – aufgrund der bei einem „Rechtslenker“ im Rechtsverkehr gegebenen größeren Entfernung des Fahrers zur Mittellinie der Straße – tatsächlich bestehende Problem der Verminderung von dessen Sichtfeld insbesondere beim Überholen durch die finanziell deutlich weniger aufwendige Anbringung zusätzlicher Außenrückspiegel sowie die Anpassung der Scheibenwischer und der asymmetrischen Scheinwerfereinstellungen beheben ließe.

Nach Eingang der keine neuen Aspekte beinhaltenden Antwort von M hierauf hat die Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen diesen vor dem EuGH erhoben.

Wie wird der EuGH über diese auf neue und gebrauchte Pkw beschränkte Klage entscheiden, wenn die Position des Fahrerplatzes von der durch die beiden o.g. Richtlinienbestimmungen eingeführten vollständigen Harmonisierung erfasst wird, wonach die Mitgliedstaaten für die Zulassung eines Fahrzeugs in ihrem Hoheitsgebiet die Versetzung des Fahrerplatzes des Fahrzeugs auf die der Verkehrsrichtung gegenüberliegende Seite nicht verlangen dürfen?

Bearbeitervermerk:

Es ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist und der Vollzug des „Brexit“ nach Art. 50 EUV zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aussteht.

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