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aa) Schutzgut

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Ausweislich Art. 28 Abs. 2 AEUV gilt der in Kapitel 3 von Titel II des AEUV verortete Art. 34 AEUV „für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“. In persönlicher Hinsicht enthalten die primärrechtlichen Bestimmungen zur Warenverkehrsfreiheit – anders als beispielsweise diejenigen betreffend den freien Verkehr von Personen (Art. 26 Abs. 2 AEUV) – hingegen keine Beschränkungen, insbesondere nicht auf „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ (Art. 49 Abs. 1 AEUV; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 AEUV) bzw. auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder -niederlassung in der EU (Art. 54 Abs. 1 AEUV).

„Waren“ i.d.S. sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.9 Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die vom „Linkslenkergebot“ erfassten Pkw ersichtlich vor. Soweit diese zudem noch jeweils aus den Mitgliedstaaten stammen, d.h. dort hergestellt wurden,10 oder sich in diesen i.S.v. Art. 29 AEUV im freien Verkehr befinden, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 AEUV somit erfüllt.

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