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2.Führen von Pkw

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Demgegenüber ist hinsichtlich des Führens von bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pkw in einem Mitgliedstaat auf EU-Ebene keine (abschließende) Harmonisierung erfolgt, so dass insoweit mangels Einschlägigkeit weder von speziellerem Primärrecht noch einer Bereichsausnahme Art. 34 AEUV als unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt.

Das „Linkslenkergebot“ in M verstößt gegen diese im nationalen Recht unmittelbar geltende bzw. wirkende sowie anwendbare Vorschrift,8 wenn es in nicht gerechtfertigter Weise in deren Schutzbereich eingreift.

Fälle zum Europarecht

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