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cc) Gewährleistungsumfang

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Auf seiner Rechtsfolgenseite schützt Art. 34 AEUV nach der EuGH-Rechtsprechung das Recht, Waren in den Verkehr zu bringen, zu erwerben, anzubieten, auszustellen oder feilzuhalten, zu besitzen, herzustellen, zu befördern, zu verkaufen, entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, einzuführen oder zu verwenden.13 Bei dem vorliegend streitigen Recht zum Führen von „Rechtslenkern“ auf öffentlichen Straßen in M handelt es sich um einen Fall der Warenverwendung, so dass dieser Vorgang dem Gewährleistungsumfang von Art. 34 AEUV unterfällt.

Der Schutzbereich von Art. 34 AEUV ist mithin eröffnet.

Fälle zum Europarecht

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