Читать книгу Fälle und Lösungen zum BPolG für die Ausbildung in der Bundespolizei - Nils Neuwald - Страница 11

Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahmen

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Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.

Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen darstellt und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen ist.

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

Formulierungsbeispiele:

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung zur Gefahrenabwehr gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Befragung gem. § 22 Abs. 1 BPolG handeln.

Hinweis zur Normdarstellung: Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden: § 1 Abs. 2 BPolG oder § 1 II BPolG oder § 1 (2) BPolG.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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