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Ziffer 3.2 Adressat

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Die Maßnahmen der Bundespolizei müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben, z. B. Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen oder bei mittelbarer Gefahrenverursachung durch den Zweckveranlasser.

Übersicht über die Adressaten des BPolG
§ 17 BPolGVerhaltensverantwortlichen (Verhalten von Personen)
§ 18 BPolGZustandsverantwortlichen (Zustand von Sachen)
§ 19 BPolGunmittelbare Ausführung (Ersatz-/Selbstvornahme)
§ 20 Abs. 1 BPolGInanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 20 Abs. 2 BPolGNormadressat

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Hier verursacht die Person P durch ihr Verhalten die Gefahr selbst und ist somit als Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 Abs. 1 BPolG richtiger Adressat der Maßnahme.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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