Читать книгу Fälle und Lösungen zum BPolG für die Ausbildung in der Bundespolizei - Nils Neuwald - Страница 13

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

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§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Aufgabe gem. §§ 1 bis 7 BPolG durch die Bundespolizei konkret wahrgenommen wird (z. B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22. 02. 2008, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BPolZV vom 12. 07. 2017.

§ 1 Abs. 1 BPolZV legt fest, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Eigensicherung:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbezogene Gefahr:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbedingte Gefahr:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenzkontrolle:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Flughafen/Luftsicherheit:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 4 BPolG i. V. m. § 16 LuftSiG, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze/30-km-Bereich:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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