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5. Restschuldbefreiung als weiterer Zweck des einheitlichen Verfahrens

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Neben der gemeinschaftlichen Haftungsverwirklichung und der vollständigen Abwicklung des Schuldnervermögens ist die endgültige Regulierung der Verbindlichkeiten des Schuldners ein dritter Zweck des einheitlichen Insolvenzverfahrens. Grundsätzlich soll das Insolvenzverfahren dem Schuldner, soweit dieser unbeschränkt persönlich haftet, unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung verschaffen. Durch einen Plan können die Beteiligten auch hierüber eine abweichende Vereinbarung treffen.

1B › II. Rechtzeitige und leichtere Eröffnung der Verfahren

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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