Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 21
11. Keine Einflussnahme finanziell Unbeteiligter
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Die Marktkonformität des Verfahrens gebietet es, die Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse allein den Geldgebern (Gläubigern und Eigenkapitalgebern) des Schuldners vorzubehalten, soweit deren Rechte einen positiven Vermögenswert besitzen. Interessen Außenstehender sind im Verfahren nicht zu repräsentieren. Deshalb werden den von der Insolvenz mittelbar betroffenen Gebietskörperschaften, den Gewerkschaften und Berufsorganisationen oder zuständigen Kammern keine Entscheidungsrechte im Verfahren gewährt. Das Verfahren soll keine Investitionslenkung durch Außenstehende ermöglichen. Wollen sie Einfluss auf das Verfahren nehmen, müssen sie die Beteiligten, insbesondere die Gläubiger, für ihre Ziele gewinnen.
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Auch künftig wird sich die Wirtschaftspolitik mit den marktkonform zustande gekommenen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens nicht immer abfinden können. Marktkorrigierendes öffentliches Handeln muss dann jedoch politisch verantwortet werden und es erfordert den Einsatz öffentlicher Finanzmittel.