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1. Vermögensorientierung des Verfahrens

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Ziel des Verfahrens muss die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens und die optimale Abwicklung oder Umgestaltung der Finanzstruktur des Schuldners im Interesse seiner Geldgeber sein. Die einzelwirtschaftliche Rentabilitätsrechnung der Beteiligten folgt im gerichtlichen Verfahren denselben Rationalitätsgesichtspunkten wie bei einer außergerichtlichen Investitions- oder Desinvestitionsentscheidung. Ein marktkonformes Verfahren ist deshalb an den Vermögensinteressen der Geldgeber des Schuldners auszurichten; es ist vermögens-, nicht organisationsorientiert. Ebenso wenig wie die Gläubiger ein Recht auf den Fortbestand der Unternehmensorganisation des Schuldners haben, hat ein insolventer Schuldner ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand seiner Unternehmerrolle, das gegen die Gläubigerinteressen durchzusetzen wäre. Es ist daher kein Gesetzesziel, gegen die Kräfte des Marktes zu einer Perpetuierung von Unternehmensträgern beizutragen. Die aus dem Gesichtspunkt eines Unternehmensrechts hergeleiteten rechtspolitischen Forderungen, wonach der Organisation des Schuldnerunternehmens in der Insolvenz besonderer Schutz zu gewähren sei, sind also nicht aufzugreifen.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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