Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 19

9. Einheitliche Zumessung der Mitwirkungsrechte nach dem Vermögenswert der Beteiligtenrechte

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Da den Beteiligten sämtliche Arten der Masseverwertung gleichrangig angeboten werden sollen, muss ihr Recht, auf die Wahl des Verfahrensergebnisses Einfluss zu nehmen, grundsätzlich unabhängig von der angestrebten Verwertungsart und von der Verwertungsform (Zwangsverwertung oder Plan) zugemessen werden. Ebenso ist ein einheitlicher Schutz der Vermögensrechte der Beteiligten erforderlich, soweit nicht einverständlich in einem Plan etwas anderes vereinbart wird. Diese Forderungen sind für die Behandlung nachrangiger Gläubiger, insbesondere von Gläubigern aus kapitalersetzenden Darlehen, und für die Behandlung des Schuldners und der an ihm beteiligte Personen (Eigentümer) von besonderer Bedeutung.

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In der Insolvenz kann ein marktkonformes Verfahren dem Rechtsträger eines Unternehmens nicht den Fortbestand und den am Unternehmensträger beteiligten Personen nicht die Fortdauer ihrer unternehmerischen oder mitgliedschaftsrechtlichen Stellung gewährleisten. Möglich und im Interesse der Marktkonformität geboten ist es jedoch, die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners und der an ihm beteiligten Personen einheitlich zu schützen, also unabhängig davon, ob das Schuldnervermögen zu Liquidationswerten veräußert oder ob sein Fortführungswert im Rahmen einer Sanierung realisiert wird und ob dies im Wege der Zwangsverwertung oder durch einen Plan geschieht. Auch nachrangige Forderungen müssen einheitlich in Höhe ihres jeweiligen Marktwerts vollwertigen Schutz genießen.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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