Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 20

10. Beteiligtenautonomie bei Entscheidungen über den Ablauf des Verfahrens

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Nicht nur die Entscheidung über die Form und die Art der Masseverwertung, sondern auch die Entscheidungen über die Gestaltung des Verfahrens, insbesondere über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und über die Verfahrensdauer berühren Interessen der Beteiligten unmittelbar. Solche Entscheidungen müssen stets unter Unsicherheit getroffen werden; sie sind immer risikoreich. In der Marktwirtschaft muss grundsätzlich das Urteil derjenigen Personen maßgeblich sein, deren Vermögenswerte auf dem Spiel stehen und die deshalb die Folgen von Fehlern zu tragen haben. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Forderung, dass nicht nur der Ausgang, sondern auch der Gang des Insolvenzverfahrens von den Beteiligten, und zwar nach Maßgabe des Werts ihrer in das Verfahren einbezogenen Rechte, bestimmt werden muss. Die Einbindung der absonderungsberechtigten Gläubiger, denen der weit überwiegende Teil des Vermögens insolventer Unternehmen zusteht, und die daraus folgenden Auswirkungen auf ihre wirtschaftlichen Interessen machen es erforderlich, ihre Mitspracherechte im Verfahren wesentlich auszubauen.

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Das Insolvenzgericht ist nicht als Sachwalter allgemeiner, im Insolvenzverfahren nicht repräsentierter wirtschaftlicher oder sozialer Interessen anzusehen. Es ist im Wesentlichen Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Darüber hinaus können Richter und Rechtspfleger kraft ihrer fachlichen Autorität in den Verhandlungen der Beteiligten vermittelnd und schlichtend wirken und so eine Einigung fördern. Auch der Insolvenzverwalter darf nicht als Gegenspieler der privaten Beteiligten auftreten. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger, zu wahren. In wichtigen Fragen ist er deshalb an die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu binden. Vergütung und Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters müssen so geregelt werden, dass von ihnen kein Anreiz für den Verwalter ausgeht, eine bestimmte Verwertungsart oder -form vor der anderen zu bevorzugen.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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