Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 17
7. Einbindung dinglich gesicherter Gläubiger
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Die Koordinierung der Beteiligten durch das Insolvenzverfahren findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich nur so marktkonforme Entscheidungsbedingungen für die günstigste Masseverwertung herstellen lassen. Die Masseverwertung wird behindert, wenn einzelne Sicherungsgläubiger das ihnen haftende Sicherungsgut aus dem technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens lösen und damit die Realisierung oder Erhaltung des Verbundwerts verhindern können. Gesicherte Gläubiger können damit anderen Verfahrensbeteiligten Schaden zufügen, ohne selbst einen entsprechenden Nutzen zu erzielen. Es entspricht dem Ziel der Marktkonformität, solche externen Wirkungen des Individualzugriffs auszuschalten und die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren einzubinden.
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Damit marktwidrige Verfahrensergebnisse, insbesondere Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis des insolventen zu gesunden Unternehmen, vermieden werden, muss die den Sicherungsgläubigern zeitweilig vorenthaltene Nutzung des Sicherungsguts, insbesondere die ihnen vorenthaltene Liquidität, jedoch mit einem marktgerechten Preis versehen werden. Die Sicherungsgläubiger sind demnach für die Beschränkung des Individualzugriffs angemessen zu entschädigen.