Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 12

2. Gleichrang von Liquidation, übertragender Sanierung und Sanierung des Schuldners

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Die marktwirtschaftliche Aufgabe der gerichtlichen wie der außergerichtlichen Insolvenzabwicklung ist es, die in dem insolventen Unternehmen gebundenen Ressourcen der wirtschaftlich produktivsten Verwendung zuzuführen. Welche Verwertung des Schuldnervermögens am sinnvollsten ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Es gibt wirtschaftspolitisch keine Gründe, die Sanierung des Schuldners generell vor der übertragenden Sanierung des Unternehmens zu bevorzugen oder auch nur irgendeine Art der Sanierung stets und überall der Zerschlagungsliquidation vorzuziehen. Die Struktur des Verfahrens muss demnach so angelegt sein, dass keines der möglichen Verfahrensziele vor dem anderen bevorzugt wird. Sämtliche Verwertungsarten sind den Beteiligten gleichrangig anzubieten. Das Verfahren ist ein neutraler Rechtsrahmen, in dem die Beteiligten die für sie vorteilhafteste Lösung entdecken und durchsetzen können.

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Auf einen gesetzlichen Typenzwang der Verwertungsarten, insbesondere auf ein normatives Sanierungsleitbild, wird verzichtet, damit der Spielraum für privatautonom ausgehandelte Lösungen nicht ohne Not eingeengt wird. Jede von den Beteiligten angestrebte und legitimierte Art der Masseverwertung ist zuzulassen: Es braucht nicht hoheitlich beurteilt zu werden, ob eine angestrebte Sanierung etwa von Dauer sein oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis erzielen werde. Es besteht auch kein Bedürfnis, die Zulässigkeit einer Sanierung von der subjektiven Würdigkeit des Schuldners oder von einer bestimmten Vermögenslage abhängig zu machen. Sogar im Falle der Masseunzulänglichkeit kann die Sanierung wirtschaftlicher sein als eine Liquidation.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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