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3. Regelung des Rangs der Masseverbindlichkeiten bei Masseunzulänglichkeit

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Reicht die Masse für die Berichtigung aller Masseverbindlichkeiten nicht aus, muss der Insolvenzverwalter, u.U. alsbald nach der Eröffnung des Verfahrens, die Masseunzulänglichkeit feststellen lassen. In diesem Falle haben die nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit begründeten Neumasseverbindlichkeiten Vorrang vor den Altmasseverbindlichkeiten.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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