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8. Entlastung der Insolvenzmasse von Aufwendungen

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Die Entlastung der Insolvenzmasse von den Kosten der Erhaltung, Bearbeitung und Verwertung von Kreditsicherheiten durch die Gewährung eines angemessenen, weitgehend pauschalierten Kostenbeitrags, der im Zeitpunkt der Eröffnung klare Kalkulationsgrundlagen schafft, führen zu einer erleichterten Verfahrenseröffnung.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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