Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 42

1. Verwirklichung der dinglichen Vermögenshaftung im Verfahren

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Unter den heutigen Gegebenheiten ist eine wirtschaftlich sinnvolle Masseverwertung in vielen Fällen – sei es durch Gesamtveräußerung von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen, sei es durch Sanierung insolventer Schuldner – nur möglich, wenn die Inhaber dinglicher Sicherungsrechte in das Insolvenzverfahren einbezogen werden.

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Die Regelungen der InsO dienen nicht der Verlagerung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger auf ungesicherte Gläubiger oder auf den Schuldner und auf die an ihm beteiligten Personen. Die InsO greift auch nicht den Gedanken auf, Inhaber publizitätsloser („besitzloser“) Sicherheiten deswegen im Insolvenzverfahren mit einem Sonderopfer zu belasten, weil sie durch ihre Sicherungsverträge mit dem Schuldner die Insolvenzmasse – für den Rechtsverkehr unerkennbar – im Vorhinein verteilt hätten. Die alleinige Rechtfertigung für die Einbeziehung der Sicherungsgläubiger liegt vielmehr darin, dass für die Verwertung des Schuldnervermögens im Ganzen möglichst günstige Bedingungen geschaffen werden sollen. Die Interessen der Beteiligten sollen so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es in einem marktkonformen Insolvenzverfahren lediglich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und ihnen Kostenbeiträge aufzuerlegen, nicht aber, Eingriffe in die Wertsubstanz der Sicherheiten vorzunehmen.

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Damit marktwidrige Verfahrensergebnisse, aber auch Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis des insolventen zu gesunden Unternehmen vermieden werden, muss die den Sicherungsgläubigern vorenthaltene Verwertung des Sicherungsguts, insbesondere die ihnen vorenthaltene Liquidität, mit einem marktgerechten Preis versehen werden. Die Sicherungsgläubiger sind für die Beschränkung des Individualzugriffs nach spätestens 3 Monaten durch laufende Zinszahlungen voll zu entschädigen; waren sie schon während des Eröffnungsverfahrens an der Verwertung ihrer Sicherheit gehindert, ist dessen Dauer auf die 3 Monate anzurechnen.

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Da das Insolvenzverfahren die Sicherungsgläubiger nachhaltig berührt, muss ihre Stellung in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss gestärkt werden.

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In der rechtspolitischen Diskussion sind materiell-rechtliche Änderungen des Rechts der Kreditsicherheiten, insbesondere der besitzlosen Mobiliarsicherheiten, vorgeschlagen worden. Es wird nicht verkannt, dass die fehlende Publizität von Mobiliarsicherheiten und die in der richterrechtlichen Entwicklung erkennbare Überdehnung mancher Sicherungsformen Anlass zu rechtspolitischer Besinnung geben. Es erscheint jedoch grundsätzlich nicht sachangemessen, solche Änderungen im Zusammenhang mit einer Insolvenzrechtsreform zu erörtern und vorzunehmen. Materiell-rechtliche Änderungen des Kreditsicherungsrechts sind nicht allein aus der Perspektive der Insolvenz zu rechtfertigen; sie müssen vor allem im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Kreditmärkte überprüft und gewogen werden. Dem Verständnis des Insolvenzrechts als des Rechts der gemeinschaftlichen Haftungsverwirklichung entspricht es, Änderungen des materiellen Kreditsicherungsrechts nur insoweit in die InsO einzubeziehen, als sie für die Funktion des Insolvenzverfahrens unerlässlich sind. Das Gesetz beschränkt sich auf Maßnahmen im Bereich der Abtretung und Pfändung von Arbeitsentgelt. Darüber hinaus ist, im Rahmen des EGInsO der sog. Konzernvorbehalt für unwirksam erklärt, dessen Wirksamkeit schon nach früherem Recht zweifelhaft ist. Es geht um die Vereinbarung, dass das Eigentum an einer verkauften Sache erst übergehen soll, wenn sämtliche Forderungen aller Unternehmen befriedigt sind, die mit dem Verkäufer in einem Konzern verbunden sind.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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