Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 37

6. Heranziehung der Gesellschafter und Organmitglieder

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Im Falle insolventer Gesellschaften sind dessen Management und die am Schuldner beteiligten Personen dafür heranzuziehen, die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

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Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen persönlich haftende Gesellschafter werden der Insolvenzmasse der Gesellschaft zugewiesen. Die Gesellschafter haften auch in ihrer eigenen Insolvenz unmittelbar und voll für die Gesellschaftsschulden. Führt die Leistung der Gesellschafter dazu, dass die Insolvenz entfällt, können sie die Einstellung erreichen. Entsteht ein Masseüberschuss, fließt er am Ende an die Gesellschafter zurück. Die hypothetische Liquidationsquote steht ihnen auch im Falle eines Planes zu; gegen ihren Willen kann ihnen keine weitergehende Nachhaftung aufgebürdet werden als bei einer Zwangsverwertung. Die Eröffnung des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens wird durch die Regelung erleichtert; für die Gesellschaft und das von ihr getragene Unternehmen verbessern sich die Sanierungschancen.

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Ferner ist geregelt, dass die zum Insolvenzantrag verpflichteten Organmitglieder von juristischen Personen, insbesondere von Kapitalgesellschaften, subsidiär für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen haben. Gläubiger oder andere Personen, die einen Verfahrenskostenvorschuss erbringen, können gegen die Organmitglieder Rückgriff nehmen. Befindet sich ausreichende Masse im Vermögen der juristischen Person, werden die Organmitglieder freigestellt. Diese Regelung ermöglicht vor allem bei einer insolventen GmbH und GmbH & Co KG, den insolvenzanfälligsten Schuldnern Eröffnung und Durchführung des Verfahrens; er fördert die Vollabwicklung insolventer Gesellschaften. Anders als bei natürlichen Personen müssen sich Anreize zur rechtzeitigen Antragstellung an die Organmitglieder richten, die zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind. Verstoßen sie gegen die Pflicht, ein durchführbares Insolvenzverfahren zu beantragen, ist es gerechtfertigt, ihnen die Kosten aufzubürden. Der Pflichtverstoß kann – widerleglich – vermutet werden, wenn das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag nicht einmal mehr die Verfahrenskosten deckt.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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