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1. Drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund

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Die drohende Zahlungsunfähigkeit soll nur dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen, wenn der Insolvenzantrag vom Schuldner ausgeht. Nur der Schuldner kann mit hinreichender Sicherheit die drohende Zahlungsunfähigkeit feststellen. Reichte sie auch beim Gläubigerantrag zur Verfahrenseröffnung aus, wäre zu besorgen, dass Gläubiger den Insolvenzantrag verstärkt als Druckmittel gegen den Schuldner einsetzen, um außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Zwecke zu verfolgen. Der Schuldner hat demnach beim Vorliegen nur voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bzw. bis zum Ablauf einer ihm eingeräumten Antragsfrist die Wahl, entweder eine freie Sanierung zu versuchen oder ein gerichtliches Verfahren zu beantragen. Der Spielraum für freie Sanierungsbemühungen wird nicht eingeengt.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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