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cc) Immaterielle Güter

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Objekt der Kreditsicherung können Sachen und Rechte sein (Rn. 13), aber auch immaterielle Güter (Chr. Keller, Geistiges Eigentum als Kreditsicherheit, ZIP 2020, 1052 m.w.N.), seien sie als Dateneintrag verankert (Rn. 14) oder nicht. So ist an Computersoftware zu denken, deren technisches Wissen in einem Quellcode verborgen ist und die im Sicherungsfall dem Sicherungsnehmer offenbart wird (Rn. 1190) oder an künstliche Intelligenz (patentierbar, Bolz, ZJS 2020, 218). Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, wohl aber Nutzungsrechte daran. So kann etwa eine Lizenz (§ 31 UrhRG) Gegenstand einer Sicherungsabtretung sein (Rn. 1467).

Recht der Kreditsicherheiten

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