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3. Gesamtschuldverhältnis unter mehreren Sicherungsgebern

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Der Hauptschuldner kann den Kredit durch mehrere Sicherheiten bestärken: Er kann z.B. mehrere Mitbürgen stellen oder mehrere Dritte veranlassen, dass jeder von ihnen eine bewegliche Sache oder ein Grundstück verpfändet oder jene zur Sicherheit übereignet oder dass an zwei Grundstücken eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt wird etc. (Mehrfachsicherung, vorst. Rn. 22). Sind die Sicherungsgeber untereinander Gesamtschuldner, gleichen sie sich also gem. § 426 BGB aus?

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Mehrere Bürgen (Mitbürgen) sind, wie § 769 bestimmt, Gesamtschuldner. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Vermutung, die widerlegbar ist. Es muss also auch nicht-gesamtschuldnerische Mitbürgschaften geben: Das richtet sich nach dem Einzelfall. Für die Mitverpfändung verweist § 1225 Satz 2 BGB zwar auf die Bürgenvorschrift von § 774, der in Abs. 2 wiederum auf § 426 verweist. Das bedeutet aber lediglich, dass gesamtschuldnerischer Ausgleich nur dann stattfindet, falls Gesamtschuld unter den Mitverpfändern vereinbart oder sonst begründet wurde. In anderen Fällen sind die Mitverpfänder, davon geht das Gesetz aus, also nicht Gesamtschuldner. Die Eigentümer mehrerer Grundstücke, die Hypotheken bestellt haben (Gesamtgrundpfandrecht, unten Rn. 435), sind nur kraft besonderer Begründung im Einzelfall Gesamtschuldner, wie aus § 1173 Abs. 2 folgt (unten Rn. 428); Gleiches gilt für Gesamtgrundschulden. Für die Sicherungstreuhand sowie für das Zusammentreffen nicht gleichartiger Sicherheiten kommt es ebenfalls auf die vertraglichen (oder auch deliktischen, § 840 BGB) Umstände des Einzelfalls an, ob die Sicherungsgeber Gesamtschuldner sind (unten Rn. 581, 1106). Als Folge dessen ist zweifelhaft, ob mehrere Sicherungsgeber untereinander im Allgemeinen Gesamtschuldner sind. Sieht man allerdings im gemeinsamen Sicherungszweck das verbindende Element (Erman/Ehmann, § 421 BGB Rn. 46 sowie vorst. Rn. 50), welches zur Folge hat, dass der Gläubiger die Leistung nur einmal erhalten soll, ist das Gesamtschuldverhältnis unter mehreren Sicherungsgebern zu bejahen.

Recht der Kreditsicherheiten

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