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VI. Die Beteiligten der Kreditsicherheit

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An der Begründung der Kreditsicherheit sind der Kreditgeber und Kreditnehmer beteiligt und, wenn ein Dritter die Sicherheit stellt, dieser als Interzessionar. Sie treten im Kreditsicherungsverhältnis in verschiedenen Funktionen auf, nach denen sie bezeichnet werden: Wer den Kredit gibt, ist Gläubiger dessen, der den Kredit nimmt. Der Kreditgeber ist also Kreditgläubiger, der Kreditnehmer ist Kreditschuldner. Betrachtet man die Beteiligten bei der Hingabe der Kreditsicherheit, ist es der Kreditgläubiger, der sie nimmt und der Kreditschuldner, der sie gibt: Der Kreditgläubiger ist Sicherungsnehmer, der Kreditschuldner ist Sicherungsgeber.

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Stellt nicht der Kreditschuldner selbst, sondern ein Dritter die Sicherheit, so ist er der Sicherungsgeber (s. auch nachf. Rn. 65) und Interzessionar (man mag ihn als denjenigen, der einspringt, auch als Interzedenten bezeichnen, vorst. Rn. 20). Eine andere Frage ist, ob der Kreditschuldner oder der Dritte zugleich Partei des obligatorischen Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61, 66) ist. Wenn dies der Kreditschuldner ist, bleibt der Dritte zwar Sicherungsgeber, ist dem Gläubiger aber nicht obligatorisch verbunden. Bei den Personalsicherheiten hat der Gläubiger zwei Schuldner, nämlich den Interzessionar und den Kreditnehmer, den man als Hauptschuldner bezeichnet.

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Bei der Bestellung eines Pfandrechts wird der Kreditgläubiger zum Pfandgläubiger und Pfandnehmer, der Kreditschuldner wird Verpfänder und Pfandschuldner. Verpfänder kann auch der vom Kreditschuldner verschiedene Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts als Interzessionar sein. Bei der Sicherungsübereignung wird der Kreditgläubiger Sicherungseigentümer des Sicherungsguts, er ist Treuhänder des Kreditnehmers, dieser ist Treugeber. Ist die Kreditsicherheit eine Forderung, tritt eine weitere Person hinzu, nämlich diejenige, gegenüber der die Forderung besteht, also der Forderungsschuldner. Der Kreditschuldner ist Gläubiger des Forderungsschuldners und Sicherungsgeber des Kreditgläubigers, oder ein Dritter, der eine Forderung als Sicherheit stellt, ist Gläubiger des Forderungsschuldners. Wird eine Forderung im Wege der Sicherungsabtretung auf den Kreditgläubiger übertragen, ist der Kreditgläubiger als Sicherungsnehmer zugleich Sicherungszessionar und der Kreditschuldner als Sicherungsgeber (oder der Dritte) Sicherungszedent. Es gibt also zwei Schuldner und zwei Forderungen: Die Kreditforderung und die Forderung, die die Kreditsicherheit darstellt. Man bezeichnet sie als gesicherte Forderung und Sicherungsforderung. Ist eine Sache die Kreditsicherheit, so heißt sie Sicherungsgut, gegebenenfalls Pfandsache oder verpfändete Sache (während eine gepfändete Sache diejenige ist, die der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung durch Pfändung in Beschlag nimmt, § 808 ZPO).

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Beim Vorbehaltskauf ist Sicherungsgut die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache, die Vorbehaltsware; Kreditgläubiger ist derjenige, der die Vorbehaltsware liefert, also der Vorbehaltsverkäufer (Lieferant), und Kreditschuldner ist derjenige, dem die Vorbehaltsware vorgeleistet wurde und der die Gegenleistung, den Kaufpreis, schuldet, also der Vorbehaltskäufer.

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Die Personalsicherheiten kennzeichnen sich dadurch aus, dass ein Dritter (Interzessionar, vorst. Rn. 11, 20, 56) da sein muss, gegen den der Kreditgläubiger einen obligatorischen Anspruch erhält. Der Kreditgläubiger wird auch Gläubiger des Dritten, dieser wird Schuldner des Kreditgläubigers. Der Bürge ist (sekundärer) Schuldner des Kreditgläubigers, der Kreditschuldner als primärer Schuldner heißt Hauptschuldner (vorst. Rn. 56).

Recht der Kreditsicherheiten

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