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dd) Elektronische Wertpapiere

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Eine Besonderheit der Digitalisierung stellt die Inhaberschuldverschreibung nach § 793 BGB dar. Sie kann, gleichsam ein kodifikatorisches Pilotprojekt (Casper, BKR Sonderausgabe 2020, S. 2; Döding/Wentz, Der Referentenentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und Kryptowertpapieren, WM 2020, 2312; Segna, Elektronische Wertpapiere im zentralen Register, WM 2020, 2301; Dubovitskaya, Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren: ein zaghafter Schritt nach vorn, ZIP 2020, 2551), als elektronisches Wertpapier nach § 2 eWpG begeben werden. Statt der Urkunde wird eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 eWpG vorgenommen. Als Dateieintrag (Rn. 14) kann sie Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, z.B. auch zum Zwecke der Verpfändung nach § 1293 BGB oder zum Zwecke der Übertragung nach § 929: Gemäß § 2 Abs. 3 eWpG gilt ein elektronisches Wertpapier als Sache i.S.v. § 90 BGB.

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