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1. Kreditgeschäft und Sicherungsgeschäft

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Kreditsicherheiten haben ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, nämlich in dem Vertrag, der als Kredit das Grundgeschäft (vorst. Rn. 34) bildet: Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag. Das gilt auch für gesetzliche Kreditsicherheiten (vorst. Rn. 32); so setzt das gesetzliche Unternehmerpfandrecht aus § 647 einen wirksamen Werkvertrag voraus, das Pfandrecht des Kommissionärs aus § 397 HGB einen wirksamen Kommissionsvertrag etc. Während jedoch gesetzliches Pfandrecht heißt, dass ein beschränktes dingliches Recht am Vertragsgegenstand entsteht (vorst. Rn. 27), ohne dass der Vertragswille der Parteien auf diese Rechtsfolge gerichtet sein müsste, kennzeichnen sich die rechtsgeschäftlichen Kreditsicherheiten gerade dadurch, dass ihre Entstehung und die Verpflichtung dazu vom erklärten Willen der Parteien abhängen. Verpflichtungsgeschäft ist der Sicherungsvertrag, dessen Vollzug die Bestellung der Sicherheit (§§ 873, 929, 1205, 398).

Recht der Kreditsicherheiten

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