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b) Beteiligung Dritter

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Besonderer Betrachtung bedarf der Sicherungsvertrag für den häufig auftretenden Fall, dass am Sicherungsverhältnis nicht nur die Parteien des Kreditvertrages beteiligt sind, sondern auch Dritte.

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(1) Dritte sind notwendigerweise am Personalsicherheitenverhältnis beteiligt: Bürge oder Garant treten als weitere Schuldner neben den Hauptschuldner, der den Kredit nimmt. Aber Dritte können auch einem Realsicherheitenverhältnis hinzutreten, nämlich wenn sie es sind, die den Sicherungsgegenstand stellen und nicht der Kreditschuldner selbst (vorst. Rn. 20). Fraglos sind sie Partei des dinglichen Bestellungsvertrages, des Verfügungsgeschäfts (§§ 929, 873, 398 BGB) und damit zugleich Sicherungsgeber (vorst. Rn. 56). Aber das bedeutet nicht notwendig, dass sie zugleich Partei des Sicherungsvertrages im Außenverhältnis mit dem Gläubiger sind. Das kann auch der Hauptschuldner sein mit der Folge, dass Grundlage der Sicherheitenbestellung unter Gläubiger und Drittem ein obligatorischer Vertrag unter anderen Parteien, nämlich der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner im Valutaverhältnis ist. Dieses Valutaverhältnis ist zugleich und zuvörderst der Sitz des Grundgeschäfts (vorst. Rn. 34).

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In Erfüllung dieses Sicherungsvertrages erteilt der Kreditnehmer dem Dritten einen Auftrag (§ 662 BGB), dessen Inhalt es ist, mit dem Kreditgläubiger als Sicherungsnehmer das Verfügungsgeschäft über den Sicherungsgegenstand abzuschließen, z.B. eine Grundschuld am Grundstück des Dritten zu bestellen. Man mag diesen Auftrag, der auch konkludent und etwa auch im Rahmen einer Ehe (BGH WM 2015, 772 Rn. 20) erteilt werden kann, Sicherungsauftrag nennen. Ob Dritter oder Hauptschuldner Partei des Sicherungsvertrages mit dem Gläubiger ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Typischerweise stellt der Dritte den Sicherungsgegenstand nur aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen mit dem Hauptschuldner (im sog. Deckungsverhältnis, hierzu OLG Koblenz WM 2008, 2293) zur Verfügung, kennt den Gläubiger aber oft gar nicht. Deshalb wird meist anzunehmen sein, dass der Hauptschuldner und nicht der Dritte Partei des obligatorischen Sicherungsvertrages ist. Der Sicherungsgeber ist folglich in diesem Fall nicht zugleich Partei des Sicherungsvertrages, obwohl er notwendigerweise Partei des Verfügungsgeschäfts ist.

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(2) Für den Fall, dass der obligatorische Vertrag zwischen Gläubiger und Drittem zustande kommt – stets der die Personalsicherheit bildende Vertrag (Bürgschaftsvertrag, Garantievertrag, Schuldbeitrittsvertrag), seltener der Sicherungsvertrag als causa der Realsicherheit, vorst. Rn. 66 –, kann sich auch der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger gebunden haben. Zwar wird der Kreditgläubiger den Abschluss des Kreditvertrages häufig davon abhängig machen, dass der Kreditschuldner einen Dritten stellt, der die geforderte Sicherheit bietet, dies kann zur Bedingung erhoben werden (§ 158), die aufschiebend oder auflösend gestaltet werden kann. Aber der Kreditvertrag kann auch endgültig bindend abgeschlossen und der Kreditschuldner darüber hinaus verpflichtet werden, den Dritten, also z.B. einen tauglichen Bürgen, zu stellen. Der Gläubiger könnte Erfüllung verlangen. Grundlage dafür ist wieder ein Sicherungsvertrag eigenen Inhalts im Valutaverhältnis (Sicherungsversprechen nachf. Rn. 69), der neben Kreditvertrag, Sicherungsvertrag zwischen Drittem und Gläubiger resp. Bürgschaftsvertrag, Sicherungsauftrag im Deckungsverhältnis (vorst. Rn. 67) und gegebenenfalls dinglichen Bestellungsakt tritt.

Recht der Kreditsicherheiten

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