Читать книгу Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow - Страница 48

c) Sicherungsversprechen als causa einer Personalsicherheit

Оглавление

69

Der Sicherungsvertrag im Valutaverhältnis (vorst. Rn. 68) liegt meist auch einer Personalsicherheit zugrunde. Der die Personalsicherheit bildende Vertrag (Bürgschaftsvertrag, Garantievertrag, Schuldbeitrittsvertrag) ist selbst obligatorischer Vertrag, der im Außenverhältnis zwischen Drittem und Gläubiger abgeschlossen wird (vgl. vorst. Rn. 64). Dieser Vertrag kann seinen Rechtsgrund in dem Versprechen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger im Valutaverhältnis, eine Personalsicherheit zu stellen, haben. Das Versprechen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, das ebenso wie im Falle einer Realsicherheit ein Sicherungsvertrag ist (vorst. Rn. 66), ist die causa für das Recht des Gläubigers, den Dritten im Sicherungsfall in Anspruch zu nehmen (unten Rn. 906).

Recht der Kreditsicherheiten

Подняться наверх