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a) Der Sicherungszweck

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Umfang und Ausgestaltung dieser Verpflichtung, welcher der Anspruch des Gläubigers entspricht, richten sich nach dem Zweck, den die Parteien mit der Sicherheitenbestellung erreichen wollen. Vertragszweck ist nicht die Bestellung der Sicherheit schlechthin, sondern die Sicherung der Forderung, die der Schuldner noch nicht erfüllt hat. Die zu sichernde und nach Vollzug gesicherte Forderung ist das Maß des Vertragsinhalts und der Auslegung des Vertrags. Dieser Forderung dient die Sicherheit. Keine Sicherheit hat Bestand ohne Forderung. Der Zweck des Sicherungsvertrags ist der Sicherungszweck. Dieser begründet die treuhänderische Bindung nicht-akzessorischer Sicherheiten (vorst. Rn. 26, Buchholz, AcP 203 (2003), 786, 812).

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Der Sicherungszweck erschließt sich zuvörderst aus der Identität der gesicherten Forderung oder auch einer Mehrzahl davon. Nur wenn feststeht, welche Forderung es ist, die gesichert werden soll, kann beurteilt werden, ob sie erfüllt oder noch offen ist, so dass der Sicherungsfall eintreten könnte (nachf. Rn. 74). Der Sicherungszweck bestimmt die Rücksichtnahmen, die einen Gläubiger im Schuldverhältnis treffen. Aus ihm folgt die Entstehung, Veränderung und Beendigung von Vertragspflichten im Zeitablauf des Sicherungsverhältnisses. Ist der Sicherungsvertrag allerdings zugleich ein Verbrauchervertrag (§§ 13, 14, 310 Abs. 3 BGB) und wurde er in einer Haustür-(Außergeschäftsraum-)situation nach § 312b BGB abgeschlossen, hat der Verbraucher richtiger Ansicht nach das Widerrufsrecht aus § 355 BGB, durch dessen Ausübung die Bindung an die Vertragserklärung endet (unten Rn. 187).

Recht der Kreditsicherheiten

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