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2. Pfandrecht als beschränktes dingliches Recht

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Das Pfandrecht ist demgemäß ein beschränktes dingliches Recht, das seinem Inhaber, dem Pfandgläubiger, eine besonders ausgestaltete Verwertungsbefugnis zuweist[1]. Das Pfandrecht wird dem Gläubiger, gegenüber jedermann wirkend, insbesondere gegenüber dem Eigentümer, als dingliches Recht eingeräumt und berechtigt ihn weder zur Nutzung der Sache[2] oder des Rechts noch zur Verfügung darüber oder zu sonstiger Ausübung von Herrschaft über den Gegenstand. Der Gläubiger darf nach Maßgabe des Gesetzes nur die Verwertung betreiben, mit den Worten von § 1204 Abs. 1: Befriedigung aus der Sache (resp. dem Recht) suchen. Nur die Befugnis zur Befriedigung aus dem Gegenstand und nichts weiter ist ihm zugeordnet, alle anderen dinglichen Befugnisse bleiben beim Eigentümer oder Inhaber, insbesondere kann dieser den Gegenstand veräußern und auf diesem Wege – belastet mit dem beschränkten dinglichen Recht des Gläubigers, Rn. 26 – verwerten.

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Indem der Rechtsinhaber zur Verwertung des Pfandgegenstandes durch Veräußerung trotz Verpfändung unverändert befugt bleibt, stehen beide Verwertungsbefugnisse, die des Rechtsinhabers und die des Pfandgläubigers, nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Mit dem Pfandrecht findet eine additive Zuweisung der Verwertungsbefugnis statt.

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