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1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen

1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen

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Sicherungsmittel für einen Kredit können bewegliche und unbewegliche Sachen sein, Rechte und Personen. Für die Kreditsicherung durch eine Person stellt das Gesetz die Bürgschaft als Typus zur Verfügung. An Sachen und Rechten kann der Gläubiger dadurch gesichert werden, dass ihm die Befugnis übertragen wird, Sache oder Recht zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Darin verkörpert sich der Typus des Pfandrechts. Im Falle des Kaufs beweglicher Sachen kann sich der Verkäufer im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Kaufpreis dadurch sichern, dass trotz Übergabe der Sache der Eigentumserwerb des Käufers nicht eintritt: Hierin liegt der gesetzliche Typus des Eigentumsvorbehalts.

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Pfandrechte

2. Abschnitt Einfacher Eigentumsvorbehalt

3. Abschnitt Personalsicherheiten

Recht der Kreditsicherheiten

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